Allgemeine Geschäftbedingungen von Mainusch Randerath GbR
Lorettostraße 34, 40219 Düsseldorf, info@mainusch-randerath.com
§1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Mainusch Randerath GbR, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Alexander Mainusch und Sebastian Randerath, und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
1.3 Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch Auftraggeber oder besondere Zusicherungen bedürfen der Textform und einer Bestätigung durch die Mainusch Randerath GbR. Gleiches gilt für die Abbedingung der Textform. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.
1.4 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Mainusch Randerath GbR nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Mainusch Randerath GbR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Die Angebote der Mainusch Randerath GbR gehen den AGB im Zweifel vor. Die AGB ergänzen die Angebote.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber stellt ein Angebot auf Vertragsschluss dar.
2.2 Der Vertrag kommt durch die Annahme durch die Mainusch Randerath GbR in Form der Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail ausreichend) zustande. Das Angebot gilt zudem als angenommen, wenn die Mainusch Randerath GbR mit der Leistungserbringung beginnt.
2.3 Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Kooperationen und Änderungen an laufenden Projekten bedürfen bis zu maximal 750 € nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber sondern können mündlich beauftragt werden.
2.4 Will der Auftraggeber den im Rahmen eines Kostenvoranschlages vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Wunsch in Textform zu äußern. Es wird ihm mitgeteilt, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
2.5 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Terminänderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
2.6 Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Mainusch Randerath GbR wird vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung den Kunden auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen.
§ 3 Vertragsgegenstand (allgemein)
3.1 Die Mainusch Randerath GbR erbringt Leistungen im Bereich Design und Kommunikation. Im Bereich der Kommunikationsleistungen erbringt die Mainusch Randerath GbR insbesondere Beratung, Textkonzeption und inhaltliche Konzeption. Im Bereich des Designs erbringt die Mainusch Randerath GbR insbesondere Leistungen im Corporate, Grafik und Editorial Design, Webdesign, Kommunikation im Raum, Art Direction, Fotografie, Bewegtbild und Postproduktion. Der konkrete Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie ergänzend nach diesen AGB.
3.2. Sofern die angebotene Leistung Tätigkeiten umfasst, die neben den gestalterischen Leistungen auch weitere, technische oder programmiererische Leistungen beinhalten, werden diese Leistungen durch Dritte Personen oder Unternehmen erbracht. Die Mainusch Randerath GbR ist frei darin, die entsprechenden Vertragspartner auszuwählen und die Aufträge zu vergeben, wobei sie jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten hat. Die Fremdleistungen werden im Angebot entsprechend gekennzeichnet und ggfls. mit einem Aufschlag für das Projektmanagement weiterberechnet. Die Abstimmung derartiger Fremdleistungen erfolgt daher im Rahmen des Projektmanagements über die Mainusch Randerath GbR. Nach Erstellung der vertragsgemäßen Arbeit tritt die Mainusch Randerath GbR sämtliche gegenüber den Drittunternehmen bestehenden Rechte an den Kunden ab und wird damit von einer Gewährleistung und / oder Haftung bezüglich dieser Leistungen gegenüber dem Auftraggeber frei.
3.3 Digitale Leistungsergebnisse werden in marktüblichem Format abgeliefert. Formatwünsche sind vom Kunden vor Leistungserbringung eindeutig zu benennen.
3.4 Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es technisch und im Rahmen der finanziellen Vereinbarungen und subjektiv im Rahmen des bei der Mainusch Randerath GbR vorhandenen Know-hows möglich ist.
§ 4 Vertragsgegenstand (Design)
4.1 Im Bereich des Designs erbringt die Mainusch Randerath GbR insbesondere Leistungen im Corporate, Grafik und Editorial Design, Webdesign.
4.2 Jeder der Mainusch Randerath GbR erteilte gestalterische Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Erstellung von Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Mainusch Randerath GbR ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Mainusch Randerath GbR. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
4.3 Die Leistungserbringung bei gestalterischen Arbeiten erfolgt im Rahmen eines dynamischen Entwurfsprozesses oder nach den Vorgaben des von uns erstellten Kostenvoranschlages / Angebotes bzw. auf Basis eines ersten Briefings. Im Übrigen besteht für die Mainusch Randerath GbR Gestaltungsfreiheit. Während des Entwurfsprozesses erfolgt eine fortlaufende Korrespondenz zwischen der Mainusch Randerath GbR und dem Auftraggeber über Fortgang und Ziel des Projekts. Im Übrigen erarbeitet die Mainusch Randerath GbR, wenn nicht im Angebot anders festgelegt, bis zu 2 Entwürfe von denen der Auftraggeber einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird.
4.4 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhaltet eine Korrektur-/Änderungsschleife. Jede weitere Korrektur-/Änderungsschleife wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.5 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen bei gestalterischen Tätigkeiten kein Miturheberrecht.
4.6 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines Entwurfsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.
4.7 Die Leistungserbringung gliedert sich bei gestalterischen Arbeiten in verschiedene Phasen, die im Angebot benannt sind (zB. Ideenentwicklung, Konzeption, Entwurf, Gestaltung und / oder Realisierung). Nach Erbringung jeder Phase kann die Mainusch Randerath GbR eine Zwischenabnahme verlangen.
4.8 Im Falle von Leistungen, die erst durch Einsatz von Dritten nutzbar werden (zB. Website, Webhosting oder Fremd-CMS; Grafische Leistungen, Druck) ist der Auftraggeber für die Auswahl des Vertragspartners selbst verantwortlich. Die Mainusch Randerath GbR kann diesbezüglich lediglich Empfehlungen geben. Der Auftraggeber wird Vertragspartner des Dritten.
4.9 Wünscht der Auftraggeber die Anpassung an Drittprodukte (zB. Einarbeitung eines Designs in ein bestehendes CMS) wird nur die Zurverfügungstellung der Leistung und nicht die Einbindung geschuldet, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist.
4.10 Im Rahmen gestalterischer Leistungen besteht der Auftrag allein darin, die äußere Gestaltung zu erschaffen. Die Mainusch Randerath GbR ist daher nicht verpflichtet, bei Produktdesigns o.ä. auf Belange des Innenlebens, der Funktionstauglichkeit von Produkten, der technischen Sicherheit, der gesetzlichen Zulässigkeit vorgeschlagener Komponenten o.ä. zu achten, es sei denn, dies wurde explizit zwischen den Parteien vereinbart.
§ 5 Vertragsgegenstand (Foto und Film)
5.1 Der Vertragsgegenstand im Bereich von Foto und Filmarbeiten teilt sich regelmäßig in verschiedene Teile wie Konzeption, Dreh /Shooting, Schnitt und sonstige Nachbearbeitung (Post Production) auf. Diese Vertragsteile müssen entsprechend vereinbart werden.
5.2 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung allein uns. Die Mainusch Randerath GbR wird den Auftraggeber über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung informieren.
5.3 Wird ein Drehbuch bzw. ein vorhandenes Filmwerk vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist die unbeschränkte Rechtsübertragung an uns erforderlich. Der Auftraggeber haftet für die Beständigkeit der von ihm weiterlizenzierten Rechte.
5.4. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
5.5 Die Herstellung eines Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. des im Vorgespräch von beiden Parteien erarbeiteten Konzeptes und/oder des von ihm zur Verfügung gestellten und/oder erarbeiteten Drehbuches zu den im Vertrag niedergelegten Bedingungen.
5.6 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten
5.7 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung so ist dies rechtzeitig vor Drehbeginn mitzuteilen. Der Kunde trägt die Kosten der Versicherung.
5.8 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer expliziten anderweitigen Vereinbarung – dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film- und Fotogenehmigung einzuholen. Dies betrifft unter anderen alle urheberrechtlichen geschützte Darstellungen von Kunstwerken als auch die Zustimmung / Genehmigung von Behörden, Beamten, Veranstalter, Betreiber, Inhaber oder Eigentümer.
§ 6 Vertragsgegenstand (Kommunikation)
6.1. Beratungs- und Betreuungsleistungen werden auf Stundenbasis oder nach einem Pauschalhonorar berechnet. Bei Auftragserstellung noch nicht absehbare zusätzliche Leistungen / Stunden werden zusätzlich auf Basis des anwendbaren Stundensatzes, hilfsweise nach den Stundensätzen des AGD (Alliance of German Designers) abgerechnet.
6.2. Beratungs- und Betreuungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des bei uns vorhandenen Know-Hows und unter Berücksichtigung der uns bekannten sog. „best practice“. Die Leistungen verstehen sich als Beratungsleistungen, d.h. der Auftraggeber ist für die aufgrund der Beratung getroffenen Entscheidungen selbst verantwortlich; die Mainusch Randerath GbR unterbreitet lediglich Vorschläge und erläutert aus welchen Beweggründen ein Vorschlag erteilt wurde.
6.3 Die Mainusch Randerath GbR haftet nicht für die vom Kunden aufgrund der Beratungsleistungen der Mainusch Randerath GbR getroffenen Entscheidungen.
§ 7 Mitwirkungspflichten
7.1 Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
7.2 Der Auftraggeber unterstützt die Mainusch Randerath GbR bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln sowie durch Zugänglichmachen von Schnittstellen und Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Der Auftraggeber hat – soweit nicht anders vereinbart – zB alle von der Mainusch Randerath GbR einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen, Html-Code, Cascading Style Sheets usw. in digitaler Form – auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist – vorzulegen oder Fotografie und Filmgenehmigungen einzuholen, wenn diese Tätigkeiten nicht der Mainusch Randerath GbR übertragen wurden. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der angeforderten Inhalte, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend. Die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann die Mainusch Randerath GbR gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.
7.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
§ 8 Abnahme
8.1 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, vom Auftraggeber eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung abzunehmen. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks verweigert werden. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen.
8.3 Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber sorgfältig zu überprüfen. Fehler-Korrekturen sind deutlich zu kennzeichnen. Spätere Änderungswünsche, die nicht aufgrund eines Fehlers erforderlich werden, sind kostenpflichtig.
8.4 Mit der Meldung der Fertigstellung einer (Teil-)Leistung oder im Falle der Endabnahme ist der Auftraggeber verpflichtet eine Prüfung der (Teil-)Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit vorzunehmen. Entsprechende Aufforderungen und Freigaben können in Textform erfolgen.
8.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von der Mainusch Randerath GbR in Textform gesetzten angemessenen Frist nach Übergabe vornimmt oder diese verweigert oder wenn die Leistung von dem Kunden im vorgesehenen Rahmen genutzt wurde.
8.6 Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung muss so konkret sein, dass die Mainusch Randerath GbR ohne weitere Rückfrage beim Auftraggeber die Ausbesserung der Leistung vornehmen kann. Werden die abzunehmenden Leistungen in einem Vor-Ort-Termin vorgestellt und besprochen, hat der Auftraggeber binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Termin in Textform mitzuteilen, falls er die Leistungen nicht abnimmt, sofern nicht zwischen den Parteien im Termin ein anderes Vorgehen einvernehmlich besprochen wurde. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die vorgestellten Leistungen als abgenommen.
8.7 Wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat, ist Mainusch Randerath GbR berechtigt, die zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich gehaltenen weiteren Schritte durchzuführen und die Leistungserbringung über einen zur Abnahme abgelieferten Abschnitt hinaus fortzuführen.
8.8 Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird die Mainusch Randerath GbR eine einmalige Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers, wenn die Beanstandung des Auftraggebers derart konkret erfolgte, dass die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Auftraggeber ausgebessert werden konnte. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Mainusch Randerath GbR lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Auftraggeber sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Auftraggeber und nach vorheriger Absprache durchgeführt.
8.9 Scheitert ein Einvernehmen über einen Entwurf und damit die weitere Vertragsausführung, bleibt der Auftraggeber zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten verpflichtet, wenn diese für ihn nutzbar ist.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
9.1 Von der Mainusch Randerath GbR geschaffene Inhalte und Leistungen, eingeschlossen aber nicht darauf beschränkt Entwürfe, Skizzen, Vorlagen sowie sonstige Werke, sind urheberrechtlich oder sonst leistungsschutzrechtlich geschützt und unterliegen im Übrigen unabhängig vom Vorliegen der urheberrechtlich erforderlichen Schöpfungshöhe den Regelungen des Urheberrechtes in analoger Anwendung.
9.2 Sämtliche erstellten Leistungen, sowie sämtliche Rechte an erstellten oder lizenzierten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten im Auftrag genannten fälligen Vergütung in unserem Eigentum. Vor vollständiger Bezahlung beim Auftraggeber abgelieferte Inhalte erhält der Auftraggeber nur zur bloßen Ansicht; zur weiteren Nutzung solcher Inhalte ist er erst nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes befugt.
9.3 Die zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, wie insbesondere Datensätze, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum der Mainusch Randerath GbR und werden nicht ausgeliefert.
9.4 Wird im Rahmen von Programmierarbeiten auf Produkte oder Leistungen von Drittanbietern zurückgegriffen (zB CMS) bestimmt sich die Lizenz nach den Vorgaben des Drittanbieters.
9.5 Die Überlassung von Rohdateien einer erstellten Leistung (zB InDesign oder Photoshop Dateien o.ä.) ist vertraglich von uns weder im physischen Sinne noch im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung geschuldet.
9.6 Soweit der Auftraggeber exklusive oder weitergehende Nutzungsrechte erwerben möchte, unterbreitet die Mainusch Randerath GbR auf Anfrage ein Angebot.
9.7 Die Abtretung, Lizenzierung oder sonstige Übertragung von Nutzungsrechten vom Auftraggeber an Dritte bedarf der Zustimmung der Mainusch Randerath GbR, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder in einem sonstigen Fall des § 34 Abs. 3 UrhG.
9.8 Die Mainusch Randerath GbR überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber nur an Endprodukten eingeräumt.
9.9 Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen von uns uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden.
9.10 An vom Auftraggeber nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Auftraggeber kein Nutzungsrecht. Die Mainusch Randerath GbR bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
9.11 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Mainusch Randerath GbR und dem Auftraggeber, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder in einem sonstigen Fall des § 34 Abs. 3 UrhG. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
9.12 Die Mainusch Randerath GbR ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen, wenn nicht anders vereinbart. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Mainusch Randerath GbR zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Mainusch Randerath GbR, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
9.13 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Mainusch Randerath GbR formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mainusch Randerath GbR, es sei denn die entsprechenden Nutzungsrechte wurden bereits im Angebot in Aussicht gestellt.
§ 10 Vergütung
10.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
10.2 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der anzusetzende Stundensatz €75. Leistungen auf Stundenbasis werden für jede durch die Mainusch Randerath GbR erbrachte Viertelstunde fällig.
10.3 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, Preislisten bzw. Stundensätze für die Zukunft nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
10.4 Wenn nicht im Angebot anders vermerkt ist die Vergütung zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung der (Teil-)Leistungen fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag der Mainusch Randerath GbR finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
10.5 Sind einzelne Leistungsabschnitte vorgesehen, so hat die Mainusch Randerath GbR für jeden erbrachten einzelnen Leistungsabschnitt Anspruch auf einen Teil der Gesamtvergütung.
10.6 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Die Honorarteile können gesondert oder zusammen in der Rechnung aufgeführt werden. Nutzungen, die über den vertraglich vorgesehenen Gebrauch der Leistungen hinausgehen müssen ergänzend bezahlt werden.
10.7 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, Kostenvoranschläge um bis zu 10 % zu überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf. Überschreitungen von mehr als 10 % eines Kostenvoranschlages oder einer Budgetplanung werden so rechtzeitig wie möglich angekündigt und mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen besprochen.
10.8 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mainusch Randerath GbR. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen.
10.9 Für GEMA-Gebühr, sonstige Versandkosten und Zollkosten ist der Auftraggeber verantwortlich
10.10 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Rahmen des Auftrags und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
10.11 Die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Auftraggeber zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probeanfertigungen, wenn diese vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen.
10.12 Bei Verzug des Auftraggebers ist die Mainusch Randerath GbR berechtigt, a) Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Auftraggeber sofort geltend zu machen, c) Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Auftraggeber zurückzubehalten, d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
10.13 Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn die Mainusch Randerath GbR bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausübt.
§ 11 Fremdleistungen
11.1 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Mainusch Randerath GbR hierzu eine Vollmacht (E-Mail ausreichend) zu erteilen.
11.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Mainusch Randerath GbR abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mainusch Randerath GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
11.3 Die Mainusch Randerath GbR ist befugt, die Vertragsleistung oder Teile davon durch Subunternehmer und/oder Dritte erbringen zu lassen. Dritte und Subunternehmer werden durch die Mainusch Randerath GbR auf die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften verpflichtet.
11.4 Werden durch die Mainusch Randerath GbR Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
§ 12 Eigentum, Rückgabepflicht
12.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Mainusch Randerath GbR spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
12.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht der Mainusch Randerath GbR, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 13 Herausgabe von Daten
13.1 Soweit zur Vertragserfüllung eine Einräumung von Nutzungsrechten auf den Kunden erforderlich ist, erfolgt diese Einräumung nur in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang gegen ein angemessenes Entgelt. Im Rahmen einer PITCH-Situation (Vorstellung / Anfertigung von Entwürfen vor endgültiger Auftragsvergabe) hat die Nutzung der von uns geschaffenen Inhalte zu unterbleiben, wenn keine endgültige Auftragsvergabe erfolgt.
13.2 Die Mainusch Randerath GbR ist nicht verpflichtet, für die Herstellung der Vertragserzeugnisse verwendete Datenträger, Dateien Filme, Druckplatten, Klischees und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Mainusch Randerath GbR ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
13.3 Hat die Mainusch Randerath GbR dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Mainusch Randerath GbR verändert werden.
13.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
13.5 Die Mainusch Randerath GbR haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
§ 14 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
14.1 Der Auftraggeber legt der Mainusch Randerath GbR vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
14.2 Soll die Mainusch Randerath GbR die Produktionsüberwachung durchführen, schließt sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Mainusch Randerath GbR die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
14.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Mainusch Randerath GbR mindestens fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.
§15 Haftung, Gewährleistung und Rücktritt
15.1 Die Mainusch Randerath GbR haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Mainusch Randerath GbR auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
15.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung getätigte Angaben zum Leistungsgegenstand, zur Verfügung gestellte Inhalte oder sonstige Weisungen. Der Auftraggeber haftet für von ihm zur Verfügung gestellte Materialien sowie für das von ihm abgenommene Werk, falls diese Rechte Dritter verletzen; der Auftraggeber stellt die Mainusch Randerath GbR in dieser Hinsicht von einer Haftung frei.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Mainusch Randerath GbR oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Mainusch Randerath GbR oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Mainusch Randerath GbR oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von der Mainusch Randerath GbR zu verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu ihren Gunsten in Höhe des nachweisbar entstandenen Aufwandes (Stunden), mindestens aber in Höhe von 30% des Nettoauftragswertes, als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Auftraggeber nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Abzuziehen sind ebenfalls die Kosten, welche die der Mainusch Randerath GbR für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages an sich zu erbringenden Leistungen erspart hat sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten. Der Auftraggeber bleibt zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt ordnungsgemäß erbracht waren. Nach Vergütung erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an von ihm im Rahmen der Leistungserbringung abgenommenen (Teil-)Leistungen.
15.5 Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann uns gegenüber erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde.
15.6 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
15.7 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Mainusch Randerath GbR insoweit entfällt.
15.8 Die Mainusch Randerath GbR haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
15.9 In keinem Fall haftet die Mainusch Randerath GbR für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
15.10 Der Auftraggeber hat erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Mainusch Randerath GbR unverzüglich hiervon Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen zur Abnahme der Leistung gehen vor.
15.11 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.) hat die Mainusch Randerath GbR nicht zu vertreten und ist berechtig dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Mainusch Randerath GbR wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.
15.12 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Mainusch Randerath GbR.
§ 16 Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz
16.1 Die Mainusch Randerath GbR sowie Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Kunde selbst kann uns schriftlich von der getroffenen Schweigepflicht entbinden. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.
16.2 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, auf Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Mainusch Randerath GbR und / oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sofern Dritte von der Mainusch Randerath GbR mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, sind ist sie diesen gegenüber verpflichtet, das Recht auf Urhebernennung einzuhalten. Die Urhebernennung wird nur im erforderlichen, nicht aber in hervorgehobenem Maße vornehmen.
16.3 Die Mainusch Randerath GbR ist berechtigt, Referenzprojekte der für den Kunden erstellten Aufträge auf ihrer Website oder auf Printmaterial anzuführen, es sei denn, es gab eine andere ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden.
§ 17 Dauerschuldverhältnisse / Projekte
17.1 Verträge, die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, sind mit einer Frist von einem Monat zum ordentlichen Ende des Vertrages kündbar. Es gelten die Regelungen des § 12.4 entsprechend, sofern eine Kündigung innerhalb der Frist, jedoch nicht zu einem zuvor festgelegten Vertragsende, erfolgt.
17.2 Bei projektbezogenen Aufträgen können die Mainusch Randerath GbR monatliche Zwischenrechnungen stellen.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Erfüllungsort ist Düsseldorf; ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist beim Landgericht Düsseldorf. Die Mainusch Randerath GbRist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts, CISG – beurteilt, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
18.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Stand: 05.2023